3 Minuten Lesezeit Stand: Oktober 2026
- Vier bis sechs Wochen vor der Eröffnung sollte der Liefervertrag stehen.
- Wer nichts tut, wird vom Grundversorger beliefert – meist deutlich teurer.
- Zählernummer, Marktlokations-ID und Zählerstand bei Übergabe sind die drei wichtigsten Angaben.
Warum eine Checkliste
Bei einer Neueröffnung geht es um Mietvertrag, Ausbau, Personal und Ware. Der Energievertrag steht selten oben auf der Liste. Die Folge: Der Standort geht in Betrieb, und beliefert wird er vom örtlichen Grundversorger – zu Preisen, die deutlich über einem ausgeschriebenen Vertrag liegen.
Bei einem einzelnen Standort ist das ärgerlich. Bei einem Filialnetz, in dem das immer wieder passiert, wird es teuer. Was dahintersteckt, erklärt der Artikel Grund- und Ersatzversorgung.
Sechs bis acht Wochen vorher
- Lieferstelle bestimmen. Lassen Sie sich vom Vermieter oder Vorbetreiber Zählernummer und Marktlokations-ID für Strom und Gas geben. Fehlen sie, hilft der Netzbetreiber.
- Anschluss prüfen. Reicht die Anschlussleistung für Ihre Geräte? Kühlung, Backöfen, Küche und Ladepunkte brauchen oft mehr als der Vormieter. Eine Verstärkung dauert Wochen bis Monate.
- Gibt es mehrere Zähler? Gewerbefläche, Lager und Außenwerbung laufen manchmal getrennt.
- Wer zahlt was? Klären Sie im Mietvertrag, welche Zähler Sie selbst anmelden und was über die Nebenkosten läuft.
Vier bis sechs Wochen vorher
- Liefervertrag abschließen – für Strom und, falls vorhanden, für Gas. Gehört der Standort zu einem Rahmenvertrag, wird er dort angemeldet.
- Lieferbeginn festlegen. Maßgeblich ist der Tag der Übergabe, nicht der Tag der Eröffnung: Auch während des Umbaus wird Strom verbraucht.
- Verbrauch schätzen. Für die Anmeldung braucht der Versorger eine Jahresmenge. Orientieren Sie sich an vergleichbaren Standorten.
Am Tag der Übergabe
- Zählerstände ablesen und fotografieren – mit Datum, am besten gemeinsam mit Vermieter oder Vorbetreiber.
- Ins Übergabeprotokoll eintragen. Das trennt Ihren Verbrauch sauber von dem des Vorgängers.
- Zählernummern kontrollieren. Stimmen sie mit den Angaben aus dem Vertrag überein?
Nach der Eröffnung
- Erste Rechnung prüfen. Stimmt der Tarif, oder steht dort „Grundversorgung“ oder „Ersatzversorgung“? Stimmen Zählernummer und Anfangsstand?
- Abschläge anpassen, sobald der tatsächliche Verbrauch absehbar ist.
- Frist eintragen. Laufzeit und Kündigungstermin gehören in die zentrale Liste. Siehe Kündigungsfrist beim Gewerbestromvertrag.
Sonderfall: Übernahme eines laufenden Betriebs
- Läuft der Vertrag des Vorgängers weiter? Verträge sind in der Regel an den Vertragspartner gebunden und gehen nicht automatisch über.
- Hat der Vorgänger gekündigt? Dann beginnt mit der Übernahme die Ersatzversorgung, wenn Sie nichts abschließen.
- Offene Forderungen des Vorgängers gegenüber dem Versorger sind nicht Ihre – mit einem dokumentierten Zählerstand lässt sich das sauber trennen.
Sonderfall: Schließung und Umzug
- Vertrag rechtzeitig beenden. Viele Verträge enthalten eine Regelung für Betriebsaufgabe oder Umzug; ohne sie läuft der Vertrag bis zum Laufzeitende.
- Zählerstand bei Auszug dokumentieren.
- Rahmenvertrag anpassen, wenn der Standort Teil eines Pakets war – wegen der vereinbarten Mengen.
Für Filialnetze: einmal regeln statt jedes Mal neu
Wer regelmäßig Standorte eröffnet, sollte den Ablauf nicht jedes Mal neu erfinden:
- Ein Rahmen für alle Standorte, zu dem neue Filialen einfach hinzugemeldet werden.
- Ein fester Schritt im Eröffnungsprozess – mit Zuständigkeit und Vorlaufzeit.
- Eine zentrale Liste aller Lieferstellen mit Zähler, Versorger und Vertragsende.
Genau das übernehmen wir: Sie melden einen neuen Standort im Kundenportal, wir kümmern uns um die Anmeldung zu Ihren Konditionen und führen die Liste.
Keine Lust auf Kleingedrucktes?
Schicken Sie uns Ihre letzte Rechnung. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht, wann Sie handeln müssen und was eine Ausschreibung bringt. Für Sie ohne Honorar.
Dieser Artikel gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die jeweils geltenden Vorschriften.
