3 Minuten Lesezeit Stand: Oktober 2026
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können einen Teil der Strom- und Energiesteuer erstattet bekommen.
- Geld gibt es nur auf Antrag beim Hauptzollamt – Frist ist in der Regel der 31. Dezember des Folgejahres.
- Entscheidend ist die Einordnung des Betriebs nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.
Worum es geht
Auf jede Kilowattstunde Strom fällt Stromsteuer an, auf Erdgas und andere Brennstoffe Energiesteuer. Die Steuer steckt im Preis und wird mit jeder Rechnung bezahlt. Bestimmte Unternehmen können sich einen Teil davon zurückholen – allerdings nicht automatisch.
Wer einen Antrag stellen kann
Begünstigt sind:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes – also Betriebe, die Waren herstellen oder verarbeiten
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
Maßgeblich ist die Einordnung nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Es kommt auf den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an. Ein Betrieb, der produziert und daneben handelt, kann begünstigt sein, wenn die Produktion überwiegt.
Auch Betriebe, die sich selbst nicht als Industrie sehen, können dazugehören – etwa Bäckereien mit eigener Produktion, Metzgereien, Druckereien oder Schreinereien. Reine Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind in der Regel nicht begünstigt.
Welche Entlastungen es gibt
- Stromsteuer: Entlastung für Strom, den das Unternehmen für betriebliche Zwecke selbst verbraucht (Paragraf 9b Stromsteuergesetz)
- Energiesteuer: Entlastung für Erdgas und andere Energieerzeugnisse, die zum Heizen oder in begünstigten Anlagen verwendet werden (Paragraf 54 Energiesteuergesetz)
Für jede Entlastung gilt ein Sockelbetrag: Erst wenn die errechnete Entlastung darüber liegt, wird ausgezahlt. Bei kleinen Verbräuchen lohnt der Antrag deshalb nicht.
Eine erste Größenordnung zeigt unser Erstattungsrechner. Die genaue Höhe ergibt sich erst aus der Prüfung Ihrer Mengen und der jeweils geltenden Sätze.
Welche Frist gilt
Der Antrag ist in der Regel bis zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für den Verbrauch eines Jahres ist also das ganze Folgejahr Zeit – danach ist der Anspruch für dieses Jahr verloren. Eine Verlängerung gibt es nicht.
Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, kann deshalb meist nur noch das Vorjahr nachholen. Umso mehr lohnt es sich, den Antrag künftig jedes Jahr zu stellen.
Was Sie für den Antrag brauchen
- Verbrauchsmengen des Jahres, getrennt nach Strom, Erdgas und weiteren Energieträgern – aus den Rechnungen
- Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der das Hauptzollamt die Einordnung prüft
- Abgrenzung nicht begünstigter Mengen – zum Beispiel Strom, der an Mieter oder andere Unternehmen weitergeleitet wird, oder Strom für Elektrofahrzeuge
- Angaben dazu, ob das Unternehmen weitere staatliche Beihilfen erhält
Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt, inzwischen in der Regel elektronisch über das Portal der Zollverwaltung.
Woran Anträge scheitern
- Frist versäumt. Der häufigste und zugleich endgültige Fehler.
- Mengen nicht abgegrenzt. Wird weitergeleiteter Strom nicht herausgerechnet, ist der Antrag fehlerhaft.
- Einordnung unklar. Bei gemischten Tätigkeiten muss nachvollziehbar belegt sein, wo der Schwerpunkt liegt.
- Unvollständige Unterlagen. Rückfragen des Hauptzollamts kosten Zeit und verzögern die Auszahlung.
Wie es mit dem Energieeinkauf zusammenhängt
Die Steuer ist bei jedem Versorger gleich hoch – in einer Ausschreibung lässt sie sich nicht wegverhandeln. Die Entlastung ist deshalb ein eigener Hebel, der zum besseren Energiepreis hinzukommt. Wie sich die Rechnung zusammensetzt, zeigt der Artikel Gewerbestromrechnung verstehen.
So gehen wir vor
Wir prüfen anhand von Branche, Tätigkeit und Verbrauch, ob sich ein Antrag lohnt, und stellen gemeinsam mit unserem Fachpartner Mengen und Unterlagen zusammen. Als Kunde unseres Energieeinkaufs liegen uns Ihre Verbrauchsdaten bereits vor. Ein Honorar fällt nur an, wenn tatsächlich erstattet wird.
Keine Lust auf Kleingedrucktes?
Schicken Sie uns Ihre letzte Rechnung. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht, wann Sie handeln müssen und was eine Ausschreibung bringt. Für Sie ohne Honorar.
Dieser Artikel gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die jeweils geltenden Vorschriften.
