3 Minuten Lesezeit Stand: Oktober 2026
- Vertragspartner des Versorgers ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der Verwalter.
- Ob der Verwalter allein entscheiden darf oder ein Beschluss nötig ist, hängt von Gemeinschaft und Beschlusslage ab.
- Gebündelt über mehrere Objekte bekommen auch kleine Zähler gute Konditionen.
Was Allgemeinstrom ist
Allgemeinstrom ist der Strom für das Gemeinschaftseigentum eines Hauses: Treppenhaus- und Außenbeleuchtung, Aufzug, Heizungspumpen und Steuerung, Lüftung, Tiefgarage, Klingelanlage. Er läuft über einen oder mehrere eigene Zähler und wird über die Betriebskosten auf Eigentümer und Mieter verteilt.
Hinzu kommt bei zentral beheizten Häusern das Heizgas für die Heizungsanlage – meist der deutlich größere Posten.
Wer Vertragspartner ist
Den Liefervertrag schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie ist rechtsfähig und wird vom Verwalter vertreten. Der Verwalter unterschreibt also, Vertragspartner des Versorgers bleibt aber die Gemeinschaft. Wechselt die Verwaltung, läuft der Vertrag weiter.
Braucht es einen Beschluss?
Das ist die häufigste Frage – und sie lässt sich nicht pauschal beantworten.
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes darf der Verwalter Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ohne Beschluss treffen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Ob der Abschluss eines Energieliefervertrags darunterfällt, hängt unter anderem von der Größe der Gemeinschaft, dem Vertragsvolumen und der Laufzeit ab.
Die Eigentümer können die Befugnisse des Verwalters durch Beschluss erweitern oder einschränken. Viele Gemeinschaften regeln Energieverträge deshalb ausdrücklich – etwa mit einer Wertgrenze oder einer generellen Ermächtigung.
Maßgeblich sind Teilungserklärung, Verwaltervertrag und die Beschlüsse Ihrer Gemeinschaft. Im Zweifel ist ein Beschluss der sichere Weg.
Ein dokumentierter Vergleich mehrerer Angebote hilft in beiden Fällen: Er begründet die Entscheidung des Verwalters und dient als Vorlage für Beirat oder Versammlung.
Warum sich der Wechsel lohnt
- Stille Verlängerung: Viele Verträge für Allgemeinstrom laufen seit Jahren unverändert weiter, weil sich niemand zuständig fühlt.
- Grundversorgung: Nicht selten wird Allgemeinstrom zum Grundversorgungstarif bezogen – die teuerste Variante. Mehr dazu im Artikel Grund- und Ersatzversorgung.
- Kleine Mengen: Für einen einzelnen Allgemeinstromzähler interessiert sich kaum ein Versorger. Gebündelt sieht das anders aus.
Bündeln über den Bestand
Eine Verwaltung mit dreißig Objekten hat dreißig kleine Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten. Wer diese Lieferstellen gemeinsam ausschreibt, verhandelt mit der Menge des ganzen Bestands.
Wichtig dabei:
- Jede Gemeinschaft behält ihren eigenen Vertrag. Gebündelt wird nur die Ausschreibung, nicht die Haftung.
- Der Lieferbeginn richtet sich je Objekt nach dem Ende des laufenden Vertrags.
- Die Laufzeiten lassen sich angleichen, damit die nächste Ausschreibung für alle Objekte gemeinsam stattfinden kann.
- Neue Objekte kommen zu den vereinbarten Konditionen dazu.
Was Sie für den Wechsel brauchen
- Je Zähler eine aktuelle Rechnung – daraus ergeben sich Zählernummer, Verbrauch und Vertragsstand.
- Eine Übersicht der Objekte mit Vertragspartner (Name der Gemeinschaft).
- Die Kündigungsfristen der laufenden Verträge. Worauf zu achten ist, steht im Artikel Kündigungsfrist beim Gewerbestromvertrag.
- Die Klärung, wer entscheidet: Verwaltung, Beirat oder Versammlung.
Häufige Fragen von Eigentümern
- Ändert sich etwas an Zähler oder Leitung? Nein. Der Netzbetreiber bleibt derselbe, die Belieferung läuft ohne Unterbrechung weiter.
- Was kostet der Wechsel die Gemeinschaft? Wenn Sie über uns ausschreiben, erhalten weder Verwaltung noch Gemeinschaft eine Rechnung von uns. Unsere Vergütung erhalten wir vom Energieversorger.
- Kann die Gemeinschaft Ökostrom wählen? Ja. Das wird in der Ausschreibung vorgegeben; der Preisunterschied ist im Vergleich sichtbar.
So gehen wir vor
Wir erfassen die Objekte Ihres Bestands, bündeln Lieferstellen mit passenden Vertragsenden und liefern je Gemeinschaft eine eigene Gegenüberstellung der Angebote – als fertige Vorlage für Beirat und Eigentümerversammlung.
Keine Lust auf Kleingedrucktes?
Schicken Sie uns Ihre letzte Rechnung. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht, wann Sie handeln müssen und was eine Ausschreibung bringt. Für Sie ohne Honorar.
Dieser Artikel gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die jeweils geltenden Vorschriften.
